 |
|
Grundherr und Untertane
Obwohl sich Maria Rain in den letzten Jahren immer mehr zu einer Wohngemeinde
hin entwickelt, spielt doch die Landwirtschaft eine nicht unerhebliche
Rolle. Viele von Ihnen, sehr geehrte Leser, sind wahrscheinlich selbst
Bauer und wissen daher um die harte Arbeit auf einem Bauernhof. Ihnen
soll ein Einblick in das Leben und Schaffen Ihrer Vorfahren oder Vorbesitzer
gegeben werden. Aber auch diejenigen, die mit dem Begriff Landwirtschaft
nicht viel anfangen können, möchte ich zu einem kurzen Streifzug
durch das Bauernleben im letzten Jahrtausend einladen.
Der Bauer
Nicht immer war derjenige, der ein Stück Grund bebaute (Bauer),
auch Herr über dasselbe. In Zeiten, wo alles Land dem Landesfürsten
gehörte, der es seinerseits zum Zwecke der Urbarmachung und der Verwaltung
an Grundherren als Lehen oder auch als Schenkung weitergab, hatte der
Letzte in dieser Kette, der kleine Bebauer, nicht viele Rechte an Grund
und Boden. Schlimmer noch: Übernahm ein solcher ein Stück Land
von einem Herren, entstanden dem Grundherren" meist auch Rechte
über den Laib" (Laibeigener) der Untertanen.
In einer Ministerialverordnung aus dem Jahre 1904 kann man unter dem
Begriff Bauer" lesen: Bauern sind diejenigen Grundbesitzer,
die eine der Landwirtschaft gewidmete kleine oder mittlere Besitzung mit
oder ohne Beihilfe von Familienangehörigen, Dienstboten und Tagelöhnern
selbst bebauen und diesen unmittelbaren Betrieb der Landwirtschaft berufsmäßig
ausüben".
Wer war nun vor 1848 eigentlich als Bauer zu bezeichnen? Bis dahin war
der Grundherr zwar der Besitzer des Grundes, hatte aber mit der Bearbeitung
desselben nicht viel zu tun, da er ihn an einen Untertanen verlieh".
Er kommt daher für die Bezeichnung Bauer" wohl nicht in
Frage. Auch die Tagelöhner und Innwohner, die zwar selbst Hand an
den Boden legten, ansonsten aber keine Verpflichtungen am Hof übernommen
hatten, stehen für diesen Titel nicht heran. Ob die Keuschler",
die meist ein kleines Grundstück zu bearbeiten hatten, davon aber
oft nicht leben konnten, als Bauer zu bezeichnen waren, sei dahingestellt.
Bleiben also nur noch diejenigen über, die selbst Hand an den ihnen
überlassenen oder eigentümlich gehörenden Grund und Boden
legten und zudem noch die Verantwortung für alle Abläufe auf
der dazugehörigen Wirtschaft trugen. Nun, daran hat sich bis heute
nicht viel geändert, außer, daß der Bauer sein eigener
Herr" auf seinem Hof ist.
Huben, Keuschen und Zulehen
Zu Beginn des grundherrschaftlichen Lehenswesen wurden die Besitzungen
einer Herrschaft meist von dieser selbst unter dem Einsatz von Unfreien
bewirtschaftet. Dies geschah meist von dem in der Nähe des Herrschaftssitzes
gelegenen Meierhof" aus. Je größer die Besitzungen
wurden, desto schwerer war die zentrale Bearbeitung zu organisieren. Es
wurden, um neugewonnenes Rodungsland effizienter bewirtschaften zu können,
sogenannte Herrenhöfe errichtet.
Diese Art der Bewirtschaftung war einige Zeit gebräuchlich, bis
auch die Entfernungen von den Höfen aus zu groß wurden. Man
fing an, den dort Beschäftigten, Land zur Bewirtschaftung zu verleihen".
Als Gegenleistung nahm man von ihnen landwirtschaftliche Produkte und
verlangte Hilfsdienste am herrschaftlichen Gut.
Im 9. und 10. Jahrhundert waren für die Teile, die von einem Herrenbesitz
abgetrennt wurden und einem Unfreien zur Bearbeitung übergeben wurden,
die Bezeichnungen torium", colonia" oder beneficium"
gebräuchlich. Fast zur gleichen Zeit tauchen die beiden später
nebeneinander für einen Bauernbesitz gebräuchlichen Bezeichnungen
mansus" und huba" auf. Ab dem 13. Jahrhundert, als
das Deutsch das Latein als Urkundensprache abzulösen begann, wurde
der deutsche Ausdruck Hube" gebräuchlich.
Über die Größe einer solchen Hube herrschte nie richtige
Einigkeit. Sie war auch nicht mit einem Flächenmaß angegeben,
sondern wurde meist daran gemessen, wieviel Ertrag sie erbrachte oder
wieviel Personen von ihren Erträgen leben konnten. Später wurde
die Größe einer Hube in Zeit angegeben, die zu ihrer Bearbeitung
nötig war. Als Beispiel sei hier eine Beschreibung aus dem Jahr 1780
angeführt: Eine Landhube soll nach alter Ausschlagung 16 1/3
Tagbau, eine Maad, so wie in einiger Weide, Holz und Ströb bestehen."
Ein Tagbau sind ungefähr 4300 m2, was einer Fläche entspricht,
die mit vier Pferden an einem Tag bestellt werden kann.
Um die Steuerleistung berechnen zu können, wurde die Größe
und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Huben von den Grundherren
geschätzt und danach begültet" und beansagt".
Je nach Höhe der Begültung (=jährliche Steuer) erfolgte
die Beansagung" (= Einteilung in Huben und Keuschen).
So war jener ein Ganzbauer, der zwei Pfund und mehr versteuerte. Ein
Dreiviertelbauer war einer, der mit einem Pfund vier Schilling oder mehr
einlag. Ein Halbbauer war jener der ein Pfund oder mehr, jedoch weniger
als ein Pfund vier Schilling versteuerte und ein Viertelbauer der vier
Schilling oder mehr, jedoch nicht ein Pfund zu zahlen hatte. Eine Besitzung
die kleiner war als eine Viertelhube bezeichnete man als Keusche.
Als Zuhuben" oder Zukeuschen" werden Wirtschaften
bezeichnet, die von einem anderen Hof aus mitbewirtschaftet werden. Sollten
bei einer Wirtschaft keine Gebäude mehr erhalten sein und werden
die Grundstücke, die noch einen eigenen Grundbuchskörper bilden,
von einer anderen Hube aus mitbewirtschaftet, nennt man diese Zulehen".
Untertansverhältnisse
Wie aus dem Vorangegangenen zu entnehmen ist, waren die Bebauer einer
Realität meist Untertanen einer Grundherrschaft. Es gab mehrere Arten
dieser Abhängigkeitsverhältnisse.
Freistift
Die für beide Teile wahrscheinlich ungünstigste Form war die
sogenannte Freistift". Bei dieser Art der Vergabe, hatte der
Grundherr das Recht, den Untertanen, dem er eine Hube zur Bebauung übergeben
(gestiftet) hatte, jederzeit wieder von dieser abzuberufen (abstiften,
stören). Es ist also nur zu verständlich, wenn sich der Bebauer
einer solchen Wirtschaft nur wenig Mühe bei der Führung seines"
Betriebes gab. Er wußte ja, daß er jederzeit vom Hof abberufen
werden konnte bzw. diesen nicht an einen seiner Nachkommen übergeben
durfte. Eine solche Hube, die zu freier Stift" vergeben worden
war, ist die Rossmannhube" in Ehrensdorf. Ein Auszug aus einem
Ehrungsprotokoll von 1588 besagt folgendes: " Den 5. Tag Nouembrs
Bestuend Lienhardt Rosman zu Ernstorff die ienig hueben, darauf zuvor
sein Vatter selig Christoph zu freystift gesessen...".
Kaufrecht
Neben der Freistift, die für Grundherr und Bauer nicht sehr vorteilhaft
war, gab es eine weitere Art der Vergabe. Durch die schlechte Bewirtschaftung
waren die Erträge schwach und der Hof meist in desolatem Zustand.
Es wurde bald eine bessere Lösung gefunden, das sogenannte Kaufrecht".
Bei dieser Art des Abhängigkeitsverhältnisses blieb der Hof
im Eigentum des Grundherren. Der Bebauer hatte aber die Möglichkeit,
dem Grundherren das Recht abzukaufen, sein Leben lang am Hof zu bleiben.
Es wurde ihm auch ermöglicht, den Hof an einen seiner Nachkommen
weiter zu geben. Bald war es auch erlaubt, die Hube an eine weibliche
Nachkomme" oder einen anderen Verwandten zu übergeben.
Eine solche Kaufrechthube war die Apothekerhube zu Tellern (Obertöllern)
im Landgericht Hollenburg". Ihr Bebauer erhielt von der Grundherrschaft
das Recht: Daß er diese Realität Zeit seines Lebens als
ein Kaufrechtseigenthum inne haben, nutzen und geniessen könne..",
weiters, ..daß er für selbes auch bei seinem Absterben
einen Besitzer durch letztwillige Anordnung oder sonstige rechtliche Verträge
bestimmen könne...". So stellte sich allmählich eine Kontinuität
in der Bewirtschaftung ein.
Edlinger
Eine Sonderform waren die sogenannten Edlinger". Von ihnen
nimmt man an, daß sie freie Bauern waren, die eine Hube zu freien
Eigen" besaßen, über die sie alleine verfügen konnten.
Das heißt, sie konnten sie verkaufen oder weitergeben, ohne einen
Grundherren um Genehmigung bitten zu müssen. Außerdem war kennzeichnend
für sie, daß sie ihre Abgaben nicht an eine Grundherrschaft
ablieferten, sondern direkt an die Landesverwaltung zinsten".
Als weitere Eigenheit nimmt man an, daß sie Wehrbauern waren, die
das Waffenrecht besaßen und daher zu Kriegsdiensten für den
Landesfürsten berufen werden konnten. Diese freien Bauern gab es
auch in dem für uns interessanten Gebiet.
So verfügte im Jahr 1375 ein gewisser Konrad Rawmschissel, daß
der Jekel von Ernsdorf, seine Frau und Erben nach seinem Tode ledig
und frei" sein sollen. Das hieß, sie konnten nach dem Tod ihres
Herrn geuarn, wo sew hin wellen". Dieser Jekel kaufte im Jahr
1378 von den Töchtern des verstorbenen Hermann von Döbelsdorf
(Toppelsdorf) deren dort gelegenen aigentlichen" Hof. Seine
Söhne wiederum verkauften im Jahr 1384 diesen Hof zu Döbelsdorf"
an das Kloster Viktring. Es handelte sich hier also um freie Bauern, ob
sie Edlinger waren, läßt sich nicht mehr mit Sicherheit sagen.
Mit ziemlicher Sicherheit um Edlinger handelte es sich bei einigen Höfen
in den Orten Stranntzschiz" (Strantschitschach), zu Saberstorff"
(Saberda), zu Höffling" (Schwarz), zu Dulcz"
(Tutzach) und Radsperg" auf dem Perg" (damalige
Bezeichnung für die Sattnitz). Sie waren 1529 von König Ferdinand
an seinen Sekretär Andre Adler mitsamt dem Schloß Gurnitz übergeben
worden. Daß es Edlingerbesitzungen waren, läßt sich daraus
schließen, daß sie Geld, Hafer, Hühner und Eier als Vogteigabe
abzuführen hatten, was als Kennzeichen für Edlingergüter
gedeutet wird.
Auch in Stemeritsch gab es nachgewiesen fünf Edlingergüter.
Und zwar heißt es in einer Urkunde aus dem Jahr 1537, nachdem mehrere
Orte und Güter aufgezählt werden, vnd sein Edlinger zu
der lehenschafft gen Hollenburg gehörig", womit auch die fünf
in Temnig" (damalige Bezeichnung für Stemeritsch) gelegenen
Realitäten gemeint waren.
Freisassen
Ab der Mitte des 16. Jahrhunderts, etwa zur gleichen Zeit, als die Bezeichnung
Edlinger mehr und mehr verschwand, tauchte immer öfter die Bezeichnung
Freisasse" oder Eigentümer" auf. So wurden
von da an die freien Bauern genannt, deren Kennzeichen es war, daß
sie nicht an eine Grundherrschaft zinsten", sondern direkt
an das Land. Man nimmt an, daß Edlingergüter in den meisten
Fällen nicht direkt zu Freisassengüter wurden, sondern erst
an eine Grundherrschaft fielen und erst wieder freigekauft werden mußten.
Interessant ist, daß in den Orten Saberda, Strantschitschach und
Stemeritsch, wo man die meisten Edlingergüter vermutet, bis zur Aufhebung
der Grundherrschaft viele kleinere Herrschaften ihre Untertanen hatten.
|