Grundherr und Untertane

Obwohl sich Maria Rain in den letzten Jahren immer mehr zu einer Wohngemeinde hin entwickelt, spielt doch die Landwirtschaft eine nicht unerhebliche Rolle. Viele von Ihnen, sehr geehrte Leser, sind wahrscheinlich selbst Bauer und wissen daher um die harte Arbeit auf einem Bauernhof. Ihnen soll ein Einblick in das Leben und Schaffen Ihrer Vorfahren oder Vorbesitzer gegeben werden. Aber auch diejenigen, die mit dem Begriff Landwirtschaft nicht viel anfangen können, möchte ich zu einem kurzen Streifzug durch das Bauernleben im letzten Jahrtausend einladen.

Der Bauer

Nicht immer war derjenige, der ein Stück Grund bebaute (Bauer), auch Herr über dasselbe. In Zeiten, wo alles Land dem Landesfürsten gehörte, der es seinerseits zum Zwecke der Urbarmachung und der Verwaltung an Grundherren als Lehen oder auch als Schenkung weitergab, hatte der Letzte in dieser Kette, der kleine Bebauer, nicht viele Rechte an Grund und Boden. Schlimmer noch: Übernahm ein solcher ein Stück Land von einem Herren, entstanden dem „Grundherren" meist auch Rechte über den „Laib" (Laibeigener) der Untertanen.

In einer Ministerialverordnung aus dem Jahre 1904 kann man unter dem Begriff „Bauer" lesen: „Bauern sind diejenigen Grundbesitzer, die eine der Landwirtschaft gewidmete kleine oder mittlere Besitzung mit oder ohne Beihilfe von Familienangehörigen, Dienstboten und Tagelöhnern selbst bebauen und diesen unmittelbaren Betrieb der Landwirtschaft berufsmäßig ausüben".

Wer war nun vor 1848 eigentlich als Bauer zu bezeichnen? Bis dahin war der Grundherr zwar der Besitzer des Grundes, hatte aber mit der Bearbeitung desselben nicht viel zu tun, da er ihn an einen Untertanen „verlieh". Er kommt daher für die Bezeichnung „Bauer" wohl nicht in Frage. Auch die Tagelöhner und Innwohner, die zwar selbst Hand an den Boden legten, ansonsten aber keine Verpflichtungen am Hof übernommen hatten, stehen für diesen Titel nicht heran. Ob die „Keuschler", die meist ein kleines Grundstück zu bearbeiten hatten, davon aber oft nicht leben konnten, als Bauer zu bezeichnen waren, sei dahingestellt. Bleiben also nur noch diejenigen über, die selbst Hand an den ihnen überlassenen oder eigentümlich gehörenden Grund und Boden legten und zudem noch die Verantwortung für alle Abläufe auf der dazugehörigen Wirtschaft trugen. Nun, daran hat sich bis heute nicht viel geändert, außer, daß der Bauer sein eigener „Herr" auf seinem Hof ist.

Huben, Keuschen und Zulehen

Zu Beginn des grundherrschaftlichen Lehenswesen wurden die Besitzungen einer Herrschaft meist von dieser selbst unter dem Einsatz von Unfreien bewirtschaftet. Dies geschah meist von dem in der Nähe des Herrschaftssitzes gelegenen „Meierhof" aus. Je größer die Besitzungen wurden, desto schwerer war die zentrale Bearbeitung zu organisieren. Es wurden, um neugewonnenes Rodungsland effizienter bewirtschaften zu können, sogenannte Herrenhöfe errichtet.

Diese Art der Bewirtschaftung war einige Zeit gebräuchlich, bis auch die Entfernungen von den Höfen aus zu groß wurden. Man fing an, den dort Beschäftigten, Land zur Bewirtschaftung zu „verleihen". Als Gegenleistung nahm man von ihnen landwirtschaftliche Produkte und verlangte Hilfsdienste am herrschaftlichen Gut.

Im 9. und 10. Jahrhundert waren für die Teile, die von einem Herrenbesitz abgetrennt wurden und einem Unfreien zur Bearbeitung übergeben wurden, die Bezeichnungen „torium", „colonia" oder „beneficium" gebräuchlich. Fast zur gleichen Zeit tauchen die beiden später nebeneinander für einen Bauernbesitz gebräuchlichen Bezeichnungen „mansus" und „huba" auf. Ab dem 13. Jahrhundert, als das Deutsch das Latein als Urkundensprache abzulösen begann, wurde der deutsche Ausdruck „Hube" gebräuchlich.

Über die Größe einer solchen Hube herrschte nie richtige Einigkeit. Sie war auch nicht mit einem Flächenmaß angegeben, sondern wurde meist daran gemessen, wieviel Ertrag sie erbrachte oder wieviel Personen von ihren Erträgen leben konnten. Später wurde die Größe einer Hube in Zeit angegeben, die zu ihrer Bearbeitung nötig war. Als Beispiel sei hier eine Beschreibung aus dem Jahr 1780 angeführt: „Eine Landhube soll nach alter Ausschlagung 16 1/3 Tagbau, eine Maad, so wie in einiger Weide, Holz und Ströb bestehen." Ein Tagbau sind ungefähr 4300 m2, was einer Fläche entspricht, die mit vier Pferden an einem Tag bestellt werden kann.

Um die Steuerleistung berechnen zu können, wurde die Größe und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Huben von den Grundherren geschätzt und danach „begültet" und „beansagt". Je nach Höhe der Begültung (=jährliche Steuer) erfolgte die „Beansagung" (= Einteilung in Huben und Keuschen).

So war jener ein Ganzbauer, der zwei Pfund und mehr versteuerte. Ein Dreiviertelbauer war einer, der mit einem Pfund vier Schilling oder mehr einlag. Ein Halbbauer war jener der ein Pfund oder mehr, jedoch weniger als ein Pfund vier Schilling versteuerte und ein Viertelbauer der vier Schilling oder mehr, jedoch nicht ein Pfund zu zahlen hatte. Eine Besitzung die kleiner war als eine Viertelhube bezeichnete man als Keusche.

Als „Zuhuben" oder „Zukeuschen" werden Wirtschaften bezeichnet, die von einem anderen Hof aus mitbewirtschaftet werden. Sollten bei einer Wirtschaft keine Gebäude mehr erhalten sein und werden die Grundstücke, die noch einen eigenen Grundbuchskörper bilden, von einer anderen Hube aus mitbewirtschaftet, nennt man diese „Zulehen".

Untertansverhältnisse


Wie aus dem Vorangegangenen zu entnehmen ist, waren die Bebauer einer Realität meist Untertanen einer Grundherrschaft. Es gab mehrere Arten dieser Abhängigkeitsverhältnisse.

Freistift

Die für beide Teile wahrscheinlich ungünstigste Form war die sogenannte „Freistift". Bei dieser Art der Vergabe, hatte der Grundherr das Recht, den Untertanen, dem er eine Hube zur Bebauung übergeben (gestiftet) hatte, jederzeit wieder von dieser abzuberufen (abstiften, stören). Es ist also nur zu verständlich, wenn sich der Bebauer einer solchen Wirtschaft nur wenig Mühe bei der Führung „seines" Betriebes gab. Er wußte ja, daß er jederzeit vom Hof abberufen werden konnte bzw. diesen nicht an einen seiner Nachkommen übergeben durfte. Eine solche Hube, die zu „freier Stift" vergeben worden war, ist die „Rossmannhube" in Ehrensdorf. Ein Auszug aus einem Ehrungsprotokoll von 1588 besagt folgendes: " Den 5. Tag Nouembrs Bestuend Lienhardt Rosman zu Ernstorff die ienig hueben, darauf zuvor sein Vatter selig Christoph zu freystift gesessen...".

Kaufrecht

Neben der Freistift, die für Grundherr und Bauer nicht sehr vorteilhaft war, gab es eine weitere Art der Vergabe. Durch die schlechte Bewirtschaftung waren die Erträge schwach und der Hof meist in desolatem Zustand. Es wurde bald eine bessere Lösung gefunden, das sogenannte „Kaufrecht". Bei dieser Art des Abhängigkeitsverhältnisses blieb der Hof im Eigentum des Grundherren. Der Bebauer hatte aber die Möglichkeit, dem Grundherren das Recht abzukaufen, sein Leben lang am Hof zu bleiben. Es wurde ihm auch ermöglicht, den Hof an einen seiner Nachkommen weiter zu geben. Bald war es auch erlaubt, die Hube an eine „weibliche Nachkomme" oder einen anderen Verwandten zu übergeben.

Eine solche Kaufrechthube war die „Apothekerhube zu Tellern (Obertöllern) im Landgericht Hollenburg". Ihr Bebauer erhielt von der Grundherrschaft das Recht: „Daß er diese Realität Zeit seines Lebens als ein Kaufrechtseigenthum inne haben, nutzen und geniessen könne..", weiters, „..daß er für selbes auch bei seinem Absterben einen Besitzer durch letztwillige Anordnung oder sonstige rechtliche Verträge bestimmen könne...". So stellte sich allmählich eine Kontinuität in der Bewirtschaftung ein.

Edlinger

Eine Sonderform waren die sogenannten „Edlinger". Von ihnen nimmt man an, daß sie freie Bauern waren, die eine Hube zu „freien Eigen" besaßen, über die sie alleine verfügen konnten. Das heißt, sie konnten sie verkaufen oder weitergeben, ohne einen Grundherren um Genehmigung bitten zu müssen. Außerdem war kennzeichnend für sie, daß sie ihre Abgaben nicht an eine Grundherrschaft ablieferten, sondern direkt an die Landesverwaltung „zinsten". Als weitere Eigenheit nimmt man an, daß sie Wehrbauern waren, die das Waffenrecht besaßen und daher zu Kriegsdiensten für den Landesfürsten berufen werden konnten. Diese freien Bauern gab es auch in dem für uns interessanten Gebiet.

So verfügte im Jahr 1375 ein gewisser Konrad Rawmschissel, daß der Jekel von Ernsdorf, seine Frau und Erben nach seinem Tode „ledig und frei" sein sollen. Das hieß, sie konnten nach dem Tod ihres Herrn „geuarn, wo sew hin wellen". Dieser Jekel kaufte im Jahr 1378 von den Töchtern des verstorbenen Hermann von Döbelsdorf (Toppelsdorf) deren dort gelegenen „aigentlichen" Hof. Seine Söhne wiederum verkauften im Jahr 1384 diesen Hof zu „Döbelsdorf" an das Kloster Viktring. Es handelte sich hier also um freie Bauern, ob sie Edlinger waren, läßt sich nicht mehr mit Sicherheit sagen.

Mit ziemlicher Sicherheit um Edlinger handelte es sich bei einigen Höfen in den Orten „Stranntzschiz" (Strantschitschach), zu „Saberstorff" (Saberda), zu „Höffling" (Schwarz), zu „Dulcz" (Tutzach) und „Radsperg" auf dem „Perg" (damalige Bezeichnung für die Sattnitz). Sie waren 1529 von König Ferdinand an seinen Sekretär Andre Adler mitsamt dem Schloß Gurnitz übergeben worden. Daß es Edlingerbesitzungen waren, läßt sich daraus schließen, daß sie Geld, Hafer, Hühner und Eier als Vogteigabe abzuführen hatten, was als Kennzeichen für Edlingergüter gedeutet wird.

Auch in Stemeritsch gab es nachgewiesen fünf Edlingergüter. Und zwar heißt es in einer Urkunde aus dem Jahr 1537, nachdem mehrere Orte und Güter aufgezählt werden, „vnd sein Edlinger zu der lehenschafft gen Hollenburg gehörig", womit auch die fünf in „Temnig" (damalige Bezeichnung für Stemeritsch) gelegenen Realitäten gemeint waren.

Freisassen

Ab der Mitte des 16. Jahrhunderts, etwa zur gleichen Zeit, als die Bezeichnung Edlinger mehr und mehr verschwand, tauchte immer öfter die Bezeichnung „Freisasse" oder „Eigentümer" auf. So wurden von da an die freien Bauern genannt, deren Kennzeichen es war, daß sie nicht an eine Grundherrschaft „zinsten", sondern direkt an das Land. Man nimmt an, daß Edlingergüter in den meisten Fällen nicht direkt zu Freisassengüter wurden, sondern erst an eine Grundherrschaft fielen und erst wieder freigekauft werden mußten. Interessant ist, daß in den Orten Saberda, Strantschitschach und Stemeritsch, wo man die meisten Edlingergüter vermutet, bis zur Aufhebung der Grundherrschaft viele kleinere Herrschaften ihre Untertanen hatten.